1. Bedürftigkeit
Jeder der die Prozesskosten aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Wenn Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, werden Sie auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den Gerichtskosten und gegebenenfalls den Anwaltskosten des eigenen Anwalts befreit, bzw. Sie zahlen die Prozesskosten in Raten zurück.
Die Höhe der Raten wird von Gericht festgesetzt. Die Abzüge des monatlichen Einkommens entsprechen dem der Beratungshilfe (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Mietkosten und Freibeträge).
Maximal darf es 48 Ratenzahlungen geben. Wenn aber nur bis zu 4 Monatsraten aufzubringen sind, dann wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
Falls sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren verschlechtern, kann das Gericht die Raten herabsetzen oder eine Aussetzung der Zahlung bestimmen. Bei einer Verbesserung kann das Gericht die Raten wieder erhöhen.
2. Erfolgsaussichten
Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen ist erforderlich, dass die Rechtsverteidigung, bzw. Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und diese nicht mutwillig erscheint. Das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird, hat dies vorher zu prüfen.
Jedoch kann die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe von Gericht aufgehoben werden, wenn:
Dann haben Sie selbst die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
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