Vertragsstrafe unberechtigte Fotonutzung - 5000 €

Landgericht Leipzig, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08 Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € bei 2 Bildern ohne Inhaltsverknüpfung ist angemessen

Sachverhalt

Der Kläger hatte den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung zweier Bilder auf einer Internetseite abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Der Beklagte gab diese ab, und erklärte eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlen zu wollen, deren Höhe ins Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt war.

Später waren die beiden Bilder über eine Suchmaschine noch abrufbar. Diese warenjedoch nicht mehr mit redaktionellen Inhalten verknüpft.

Der Kläger machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € sowie zusätzlich Schadenersatz nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie geltend.

1.000,- € hatte der Beklagte zuvor gezahlt.

Auszüge aus der Begründung:


Streitwert: 10.420,- € / 9.420,- €

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von noch 4.000,- € zu.

Anspruchsgrundlage ist ein Vertrag zwischen den Parteien vom 05.02.2008. In dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung hatte sich der Beklagte unter Ziffer 1. verpflichtet, eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung zu zahlen , die vom Kläger zu bestimmen und vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

Der Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, da er die dort genannten bearbeiteten Grafiken des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat.

Das Werk ist vervielfältigt worden. Vervielfältigung liegt vor, wenn eine körperliche Festlegung eines Werkes gegeben ist, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen (Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. A. § 16 Rz. 2); das gilt auch beim Überspielen einer digitalen Information auf ein anderes Speichermedium (Wandtke/Bullinger, a. a. O., Rz. 13) .

Mit dem unstreitigen Vorhalten der Grafiken auf einem Server der Beklagten ist dieses Kriterium erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht maßgeblich, dass die inkriminierte positive Handlung bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ist, denn der Erfolg wirkt (bis zur tatsächlichen Löschung) fort. Die Erklärung macht die Vervielfältigung nicht ungeschehen (abgesehen davon, dass aus dem Vertrag auch eine Garantenstellung für die Beseitigung folgen dürfte).

Darüber hinaus hat der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 08 383, 384) folgend kommt es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus. Dass hier die Grafik jedenfalls durch Direktangabe der Internetadresse http://www...jpg. zugänglich war, ist letztlich unstreitig. Die Frage der Erreichbarkeit über Bildersuchmaschinen stellt sich hier noch nicht.

Dies geschah mindestens fahrlässig (§ 276 BGB).

Gemäß § 315 I, II 2 BGB beträgt die nach billigem Ermessen festzusetzende Höhe der Vertragsstrafe nach Abzug der Zahlung von 1.000,- € noch 4.000,- €.

Bei der Formulierung des Vertragsstrafeversprechens, wie hier, nach neuem Hamburger Brauch, ist § 315 BGB anwendbar.

Bei dem anzulegenden Maßstab sind verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich dies nicht auf die Frage der Spezialprävention, also darauf, welcher Betrag möglichst abschreckend wirkt; maßgeblich ist auch der Gesamtumfang der Verletzungshandlung (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 112 Rz. 40), sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Funktion als pauschalierter Schadensersatz sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91, zitiert nach Juris).

Im Rahmen dieser Gefährlichkeit für den Gläubiger spielt es eine Rolle, ob die Datei nur über die Direkteingabe ihrer Adresse, oder, für einen entsprechend größeren Kreis, auch über Bildersuchmaschinen noch am 05.03.2008 erreichbar war. Während das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten letztlich die Frage weder verneinen noch bejahen konnte, ist das Gericht durch die glaubhafte Aussage des als Zeuge vernommenen Klägervertreters davon überzeugt, dass zumindest über die Bildersuchmaschine „Picsearch“ am 05.03.2008 eine Auffindbarkeit gegeben war. Hierfür spricht die Widerspruchsfreiheit der Zeugenaussage. Für den vom Beklagten vorgetragenen Aspekt, es hätte sich möglicherweise um eine Seite gehandelt, die im Cache der Suchmaschine vorgehalten worden sei, ist nichts ersichtlich.

Für die Höhe der Vertragsstrafe ist daher maßgeblich erhöhend die Größe des Beklagten, die relative Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung durch Auffindbarkeit auch über Bildersuchmaschinen, die Nutzung von zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken, senkend aber der geringe Verschuldensgrad infolge fehlender Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten, so dass unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter als Vertragsstrafe ein Betrag von 5.000,- EÜR angemessen erscheint.

Hiervon abzusetzen ist der bereits gezahlte Betrag i. H. v. 1.000,- EÜR (§ 362 BGB).

Parallel kann kein Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie (§ 97 II UrhG) verlangt werden, da bei Interessenidentität eine Verrechnung zwischen einer vereinbarten Vertragsstrafe und dem konkreten Schadensersatz stattzufinden hat (BGH GRUR 2008, 929, 930). Interesse und Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung war hier (wie meistens), die Unterlassungspflicht und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Diese Interessenidentität besteht dann nicht, wenn etwa aus einer verweigerten Zahlung nach der Verletzung weitere Anwaltskosten resultieren (BGH, a. a. O.).

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahngebühren des Klägervertreters folgt grundsätzlich aus §§ 677, 683, 670 BGB. Berechtigt war hier eine Abmahnung aber nur aus einem Wert von 5.000,-€, mit einem infolge der Komplexität der Materie erhöhten Gebührensatz von 1,5. Hieraus folgt

- §§ 13, 14, Nr. 2300 W RVG: 451,50 €,
- Nr. 7002 W RVG: 20,- €,
Zwischensumme 471,50 €,

- Nr. 7008 W RVG (Mwst): 89,59 €,
Gesamtsumme 561,09 €

Unstreitig ist dieser Betrag gezahlt (§ 362 BGB), wobei eine etwaige Überzahlung hier nicht zu berücksichtigen ist.

Auswirkungen in der Praxis

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Verpflichtungserklärung in Bezug auf die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern / Fotos abgibt, muss unbedingt die Bilder / Fotos / Lichtbilder / Lichtbildwerke vom Server komplett löschen und nicht nur auf der konkreten Internetseite.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08

Nehmen Sie jederzeit unverbindlich Kontakt auf oder nutzen Sie unseren