Hanseatisches OLG Az.: 7 U 93/05 v. 27.02.2007
Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bei rechtswidriger Fotoveröffentlichung
"... ist verpflichtet, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen. Dieser Anspruch ist nicht davon abhängig, dass der Rechtsanwalt des Verletzten die betreffenden Rechnungen bereits gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht und von diesem beglichen worden sind. Zwar besteht in diesem Fall zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Verletzten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt. Dieser Befreiungsanspruch wandelt sich jedoch in einen Zahlungsanspruch, ... "
"Ein Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass nicht bewiesen ist, dass die betreffenden Rechnungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht und von diesem beglichen worden sind.
Anwaltsgebühren entstehen aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden wären. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seiner Mutter und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden sollten. Hierzu fehlt es indessen an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Selbst wenn eine Vereinbarung dahingehend bestände, dass Gebühren nicht von dem Kläger zu erstatten, sondern vielmehr von dessen Gegner eingeklagt werden sollten, läge darin kein im Voraus vereinbarter Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren, sondern lediglich eine Vereinbarung über die Art der Erfüllung der dem Grunde nach bestehenden Forderungen.
Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist gleichfalls nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist (vgl. BGH NJW 2004, 1868ff; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB Bd.1 § 250 Rn.5; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. § 250 Rn.2) in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie die (weitergehende) Erfüllung ablehne.
Es besteht daher dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch, da dem Kläger ein adäquater Schaden dadurch entstanden ist, dass er wegen der rechtswidrigen Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Dienste seines Anwalts in Anspruch genommen hat, was zum Entstehen von Rechtsanwaltsgebührenforderungen geführt hat."
Der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Form eines Schadensersatzanspruches besteht unabhängig davon, ob diese tatsächlich bereits beglichen wurden. Das Zurückweisen der geltend gemachten Kosten einer Abmahnung allein mit dem Verweis darauf, dass dem Abmahnenden die Kosten noch nicht entstanden seien, ist nicht zu empfehlen.
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