Privater Bilderklau kein Kavaliersdelikt

LANDGERICHT KÖLN URTEIL AZ: 28 O 551/06 vom 07.03.2007 Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei "privatem Bilderklau" im Internet 6.000 €

Sachverhalt

Nutzung eines fremden Fotos zur Produktbeschreibung auf E-Bay 

Auszüge aus der Begründung:

Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen.

 

Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer
anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende
Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu
besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung").
Auf den von der Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung
des Streitwertes nicht an.
 

 

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte
eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin
an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und
seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber
mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Stärkung des
Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit
zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges
Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die
Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht
sehr erheblich ist.
Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte
Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte
fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl.
OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen
vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. 

 

Auswirkungen in der Praxis

Der Abgemahnte muss mit ca. 440,- € Rechtsanwaltsgebühren allein für die Abmahnung rechnen.

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