Urheber- und Medienrechtskanzlei in Erfurt

ntv-Moderator unterliegt gegen die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag


ntv-Moderator unterliegt im Rechtsstreit um eine einstweilige Verfügung gegen die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke.

 

Der ntv-Moderator fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten durch einen Flyer der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag beeinträchtigt, welcher ihn zusammen mit dem Fraktionsvorsitzenden in einer Interviewsituation darstellte.

 

Das Landgericht Erfurt hat nunmehr am 09.04.2020 den Antrag auf einstweilige Verfügung nach Stellungnahme durch die Kanzlei Schlösser im Beschlusswege zurückgewiesen.

 

Der ntv-Moderator sei weder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt noch sei die Sache dringlich zu behandeln. Die Kanzlei Schlösser hatte nachweisen können, dass der ntv-Moderator selbst über seinen Facebook- und Instagram-Account Lichtbilder derselben Interviewsituation öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der ntv-Moderator kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.

Kategorie: Pressemitteilung
Erstellt von: Rechtsanwalt_Schloesser

Das Gericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine derartige Interviewsituation, die an einem öffentlichen Ort wie dem Thüringer Landtag aufgenommen wurde, zu einem Zeitpunkt wie dem Wahlabend der Thüringer Landtagswahl 2019 ohne Zweifel ein Ereignis der Zeitgeschichte ist.

 

Der ntv-Journalist hatte es daher unter Anwendung des Kunsturhebergesetzes hinzunehmen, dass er auch ohne Einwilligung abgebildet und sein Abbild im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der AfD-Fraktion verbreitet worden ist.

 

Das Gericht stellt außerdem ausdrücklich fest, dass es kein entgegenstehendes berechtigtes Interesse des ntv-Moderators gibt, welches der Verbreitung entgegenstünde. Der ntv-Moderator sei ohne weiteres als Fragensteller erkennbar und keinesfalls dem Lager des Fraktionsvorsitzenden zuzuordnen.

 

Das Gericht verwies ergänzend darauf, dass der ntv-Moderator dadurch, dass er selbst entsprechende Lichtbilder über seinen Facebook- und Instagram-Account öffentlich zugängig gemacht hat, sich seiner Rechte insoweit begeben, also letztlich selbst darauf verzichtet hat.

Download: Beschluss des Landgerichts Erfurt v. 09.04.2020