Derzeit läuft auf YouTube eine Interviewserie mit Peter Atkins an, die ihren besonderen Charme aus der Kombination zwischen dem erfahrenen Fotografen und dem langjährig fast ausschließlich im Urheberrecht tätigen Fachanwalt hat.
Peter Atkins ist unter Fotografen ein Begriff. Sein aus TV und Presse bekanntes Fotostudio gehört zu den Top-Adressen in Deutschland. Viele Schauspieler, Models und Musiker haben sich für ihr Portfolio, Sedcard oder Cover portraitieren lassen. Er kennt die täglichen Probleme und Fragen, die sich bei der Arbeit eines Fotgrafen oder Fotokünstlers auftun wie kein Zweiter.
Im ersten, heute veröffentlichten Beitrag geht es um die Frage, ob sichtbare oder unsichtbare Kennzeichnungen digitaler Fotos eine gute Idee sind oder nicht.
Rechtsanwalt Schlösser ist seit 2004 fast ausschließlich im Bereich Lichtbild- und Presserecht tätig.
Mit dieser Serie wollen wir typische Rechtsfragen, mit denen Fotografen häufig konfrontiert sind, in lockeren Gesprächen anschaulich klären.
Peter Atkins als langjähriger Fotograf wird sicherstellen, dass die Fragen gestellt werden, die wirklich interessieren. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann und darf das leider nicht sein. Trotzdem nehmen wir gern konkrete Anregungen und Fragen entgegen und stellen diese in einer der nächsten Folgen dar, wenn sie von allgemeinem Interesse sind.
Das Format lässt nur eine knappe und auf das Wesentliche konzentrierte Besprechung zu. Was zu kurz kommt, versuchen wir in den schriftlichen Bemerkungen zu ergänzen und möglichst weiterführende Links und die gesetzlichen Bestimmungen anzugeben.
Weiterführende Hinweise zum Thema „Sichtbare unsichtbare Kennzeichnung“
§ 10 Abs. 1 UrhG Vermutung der Urheberschaft
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
EXIF-Daten und Hotpixel
LG München I, Urteil vom 21. Mai 2008 – 21 O 10753/07
„Aus den Metadaten zu einer Fotodatei lassen sich aufgrund ihrer Manipulierbarkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen schließen, so dass sie als Beweis des ersten Anscheins hierfür ungeeignet sind.“
„Das Beweisangebot, dass in Fotodateien so genannte "Hotpixel" enthalten seien, durch die man eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Digitalkamera herstellen könne, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.“
Prioritätsfeststellung
Gesetzlich nicht geregelt, aber anerkannt.
§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 15 W 298/05
„Die Amtspflichten des Notars bei einer sog. untechnischen Verwahrung können zwar nicht unmittelbar nach den §§ 54 a bis 54 d BeurkG bestimmt werden. Jedoch sind einige Vorschriften als gesetzliche Kodifikation allgemeiner Rechtsgrundsätze bzw. allgemeiner Amtspflichten analog anzuwenden (Eylmann/Vaasen/Hertel, a.a.O., § 54 e BeurkG, Rdnr. 10; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 54 e BeurkG, Rdnr. 6, 7).“
„Das Verwahrungsgeschäft soll in Verbindung mit der notariellen Beurkundung der Prioritätsverhandlung dem Urheber des Werks den Beweis des Zeitpunktes der Werkschöpfung als Voraussetzung der Entstehung des Urheberrechts sichern (Gutachten DNotI-Report 2001, 69).“
https://www.dnoti.de/surf/proxy/alfresco-system/api/node/content/workspace/SpacesStore/0c7a4978-38d4-468c-a60e-a13d2116efbc/DNotI-Report-2001-09.pdf?a=true