Kanzlei Schlösser erwirkt „Missbilligung“ des Presserats gegen die Thüringer Allgemeine
Bereits im Dezember 2013 hat der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats gegenüber der Thüringer Allgemeine eine Missbilligung ausgesprochen. Der Deutsche Presserat hat einen Verstoß der Tageszeitung gegen Ziffern 8 und 2 des Pressecodex, mithin einen Verstoß gegen Recherchegrundsätze und Persönlichkeitsrechte bestätigt.
Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Gegenstand der Beschwerde war die Tatsache, dass die Zeitung ein Archivbild zur Bebilderung eines Berichts über einen angeblichen aktuellen Streik verwendet hatte, auf dem der Mandant erkennbar abgebildet war.
Ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Archiv- oder Symbolfoto handelte, erfolgte nicht.
Der auf dem Foto abgebildete Streik lag aber Jahre zurück.
Der Deutsche Presserat hat den Abdruck der Missbilligung empfohlen. Ob die Zeitung die Missbilligung abgedruckt hat, ist hier jedoch nicht bekannt. Die Missbilligung wird aber zum Maßstab des Gerichts bei der Entscheidung über einen möglichen Schadensersatz gemacht werden.