Im Kündigungsschutzprozess gilt die dreiwöchige Präklusionsfrist / Klagefrist auch für die „Neuen“ im Betrieb, für die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an sich noch gar nicht anwendbar ist.
Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich wehren, muss er die 3-Wochen-Frist auch dann beachten, wenn sein Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht.
Der Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer war am 8. November 2004 als Kraftfahrer angestellt worden. Nach einer vorausgehenden Abmahnung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1. März 2005 wegen Arbeitsverweigerung fristlos.
Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage beim Arbeitsgericht, aber eben erst am 31. März 2005. Auf diesem Wege machte er die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend (BAG, Urteil v. 28.6.2007, 6 AZR 873/06).
Das Urteil:
Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen, da die dreiwöchige Klagefrist für den Arbeitnehmer bereits abgelaufen war.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts begründeten diese Entscheidung wie folgt:
Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt im Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf von sechs Monaten, der sog. Wartezeit. Die in § 4 KSchG geregelte Frist für Klagen gegen Kündigungen muss der Arbeitnehmer jedoch auch dann einhalten, wenn das KSchG wegen Nichtablauf der Wartefrist eigentlich noch gar nicht gilt. Hält der Arbeitnehmer die Klagefrist nicht ein, so gilt die Kündigung unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage als wirksam.