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Erforderliche Preisangaben im Internet


Der BGH hat Stellung dazu genommen, welche Preisangaben wie auf einer Internetseite angegeben werden müssen.

Der I. Zivilsenat BGH lockert dabei die von den Gerichten teilweise vertretenen Auffassungen.

Der BGH konkretisiert damit die Anforderungen, die sich aus dem Preisangabengesetz und der Preisangabenverordnung ergeben.

Kategorie: Allgemeine Rechtsnews
Erstellt von: Rechtsanwalt Schloesser

Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, die Preisangabenverordnung, welche vorschreibt, dass neben dem BRUTTOPREIS auch die UMSATZSTEUER sowie die LIEFERKOSTEN und die VERSANDKOSTEN auf der selben Seite anzugeben seien, auf der auch das eigentliche Angebot abgebildet ist.

Dem widerspricht nun der BGH. Dem Internetnutzer sei sehr wohl bekannt, dass im Versandhandel über das Internet neben dem Warenendpreis auch Lieferkosten und Versandkosten anfallen. Dass der angegebene Preis Umsatzsteuer enthält setze der Kunde als selbstverständlich voraus.

Es genügt daher nach Ansicht des BGH: "wenn die fraglichen Informationen alsbald, sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angeboten werden, die der Nutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 139/2007