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Chance gegen Massenabmahner


Eine echte Chance gegen Massenabmahnungen stellt das Urteil des OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF vom 21.11.2006 Az.: I-20 U 22/06 dar. Das Gericht nimmt den alten Streit auf, ob eine Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB analog zurückgewiesen werden kann.

Kategorie: Allgemeine Rechtsnews
Erstellt von: Rechtsanwalt Schloesser

Das Gericht bejaht das und läßt zugleich die Revision zu. Damit ist endlich eine Obergerichtliche Entscheidung für eine deutschlandweit gleiche Behandlung dieser Frage in Sicht.

Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen I-20 U 22/06 erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Eine direkte Verlinkung ist leider nicht zulässig!



Das Problem ist für die Massenabmahner, dass 500 oder 1000 Vollmachten für Abmahnungen erst einmal von einem Berechtigten unterschrieben sein müssen. Diese Arbeit spart man sich daher zumeist und versendet, wenn überhaupt nur Kopien einer allgemeinen nicht für den Einzalfall ausgestellten Vollmacht.

Der Abgemahnte hat aber durchaus einen Anspruch darauf prüfen zu können, ob ein Abmahnvertreter berechtigt handelt oder nicht. Dem trägt das Urteil Rechnung.

Leider sehen nicht alle Gerichte das genau so. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist. So vor allem: OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.