Nachträglicher Beratungshilfeantrag


De facto gibt es keinen nachträglichen Beratungshilfeantrag.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 1 BvR 1984/06 zunächst festgestellt hatte, dass das Beratungshilfegesetz in § 4 Absatz zwei keine Befristung vorsehe und damit das Recht aus nachträglich gestellten Beratungshilfe-Anträgen nicht durch reinen Zeitablauf verwirkt werden könne, bestätigt es nunmehr in der Entscheidung 1 BvR 2392/07 die Praxis der Amtsgerichte, die verlangt, dass ein Beratungshilfeantrag vor der Konsultierung eines Anwalts bereits gestellt, d.h. ausgefüllt und unterschrieben sein muss.

Das Bundesverfassungsgericht:

"So leiten Teile der Rechtsprechung und Literatur aus dem Wortlaut des „Sich-an-den-Rechtsanwalt-Wendens wegen Beratungshilfe“ in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG die Forderung ab, dass bereits bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit klargestellt werden müsse, ob diese aufgrund eines normalen Anwaltsvertrages zu den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgen solle oder auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes [...]. Diese Auffassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG mit dem Zweck der Beratungshilfe begründet werden kann, wonach der Gesetzgeber mit der Einführung der Beratungshilfe lediglich hat sicherstellen wollen, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb gerichtlicher Verfahren, für die das Institut der Prozesskostenhilfe besteht, sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl. BTDrucks 8/3311 S. 1; BTDrucks 8/3695 S. 1). Hingegen sollte nicht den beratend tätigen Rechtsanwälten das mit der Übernahme eines Mandats eingegangene Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Mandanten abgenommen werden. Letzteres wäre aber der Fall, wenn man die nachträgliche Umwandlung von „Normalmandaten“ in „Beratungshilfemandate“ gestattete. Denn Beratungshilfebedarf besteht nach Gewährung der Beratungshilfe durch den aufgesuchten Rechtsanwalt nicht mehr."

Damit bleibt festzuhalten, dass nachträgliche Beratungshilfe zwar nicht wegen Fristablaufs statt dessen aber wegen eines Verstoßes gegen Formalien abgelehnt werden kann.

Ein Anwalt wird daher künftig darauf achten, dass Beratungshilfe-Mandanten nur noch unter Vorlage eines durch das Amtsgericht ausgestellten Beratungshilfescheins auch tatsächlich beraten werden.

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